Vereinssatzung des Feuerwehrvereins Ifta
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: "Feuerwehrverein Ifta"
2. Der Verein hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins nach den Vorschriften des BGB.
3. Der Sitz des Vereins ist in Ifta
§2
Zweck des Vereins
1. Der Feuerwehrverein Ifta hat die Aufgabe:
- das Feuerwehrwesen der Gemeinde Ifta zu fördern,
- die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
- die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen,
- die Grundsätze des Freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
- die Jugendfeuerwehr zu fördern,
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung.
3. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.
§3
Mitglieder des Vereins
1. Der Verein besteht aus:
- den Mitgliedern der Einsatzabteilung
- den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
- den fördernden Mitgliedern
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
3. Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch den Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit der Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2.1 Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
2.2: Die Vollversammlung kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes über die Beendigung der Mitgliedschaft mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden, wenn Mitglieder Ihren Mitgliedsbeitrag 3 Jahre in Folge nicht gezahlt haben.
3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheid ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6
Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
- durchjährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliedsversammlung festzuhalten ist,
- durch freiwillige Zuwendungen,
- durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
§7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliedsversammlung
- Vereinsvorstand
§ 8
Mitgliedsversammlung
1. Die Mitgliedsversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern (§ 3) zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Vertreter geleitet und ist mindesten einmaljährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 7 tägigen Frist durch ortsübliche Bekanntgabe einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vereinsvorsitzendem schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge,
- Die Wahl des 1. Vorsitzendem und des 2. Vorsitzendem, des Kassierers und des Schriftführers für eine Amtszeit von 5 Jahren,
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Die Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Mitgliedsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei Antrag auf geheime Wahl, ist diese geheim durchzuführen.
3. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden offen gewählt. Vertreter der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung, der Jugendabteilung und der Frauenabteilung werden durch die Abteilungen gewählt. Bei Antrag auf geheime Wahl ist diese durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzendem zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzendem
- dem 2. Vorsitzendem
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Vertreter der Einsatzabteilung
- dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
- dem Vertreter der Jugendabteilung
- dem Vertreter der Frauenabteilung
2. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt die Vereinsmitglieder in ihrer Gesamtheit in deren Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins seinen Vorstand vorgesehen ist, also gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Dritten. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt vereinsintern wird jedoch bestimmt, das der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich diese Auszahlung bestätigt
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 14
Jugendfeuerwehr
1. Die Jugendfeuerwehr ist in der Ortssatzung verankert. Dem Verein obliegt die Förderung der Jugendfeuerwehr.
§ 15
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2.Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Ifta übereignet mit der Auflage, es für Deckung sozialer Belange der Mitglieder der Einsatzabteilung zu verwenden.
§ 16
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 28.01.2017 in Kraft.
lfta, den28.01.2017
Schröckel, Th./ Vereinsvorsitzender